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Gebühren für Gewerbe und öffentliche
Einrichtungen

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung sind verpflichtet, diese dem
Ilm-Kreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen. Hierfür ist entsprechend der
Gewerbeabfallverordnung mindestens ein Abfallbehälter des Ilm-Kreises zu nutzen. Eine Befreiung vom Anschluss- und Überlassungszwang ist auf Antrag nur möglich, wenn z. B. die Abfälle in einer
eigenen Anlage beseitigt werden.

Der Landkreis erhebt gemäß § 4 der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung eine Festgebühr zuzüglich einer nach Behälterleerungen bemessenen Leistungsgebühr für Restabfall sowie bei Bedarf eine nach Anzahl und Volumen bemessene Leistungsgebühr für Bioabfall.

Festgebühr

Die Festgebühr wird nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen bzw. der Anzahl der Einwohnergleichwerte bestimmt. Sie beträgt 27,00 Euro pro Einwohner (EW) bzw.
Einwohnergleichwert (EGW) und Jahr (§ 4 Abs. 2 Gebührensatzung).

Für die Veranlagung über Einwohnergleichwerte (EGW) gelten nach § 3 Abs. 3 folgende
Regelungen:
  • Krankenhäuser, Sanatorien, Alters- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen 
    1 EGW = 1 bis 3 Beschäftigte und
    1 EGW = 2 Betten (Sollstärke)
  • Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe
    1 EGW = 1 bis 3 Beschäftigte und
    1 EGW = 4 Betten (Sollstärke)
  • Industrie, Gewerbe, Handwerk, Handel, Märkte, Geldinstitute, Tankstellen, freiberufliche
    Unternehmen mit eigenen Geschäfts- bzw. Büroräumen sowie Verwaltungen
    1 EGW = 1 bis 3 Beschäftigte und
    1 EGW = 100 Besucher/Woche
  • Schulen
    1 EGW = 1 bis 3 Beschäftigte und
    1 EGW = 10 Personen
  • Kindertagesstätten und Tagespflegeeinrichtungen
    1 EGW = 1 bis 3 Beschäftigte und
    1 EGW = 10 Kinder (Durchschnittsbelegung)
  • landwirtschaftliche Betriebe
    1 EGW = 1 bis 3 Beschäftigte
  • Studentenwohnheime
    1 EGW = 2 Betten
  • öffentliche Einrichtungen und Einrichtungen, die häufig Veranstaltungen gemeinnütziger Art durchführen, und Arztpraxen
    1 EGW = 1 bis 3 Beschäftigte und
    1 EGW = 100 Besucher/Woche
  • Gaststätten
    1 EGW = 1 bis 3 Beschäftigte und
    1 EGW = 10 Sitzplätze
  • Campingplätze
    1 EGW = 1 bis 3 Beschäftigte und
    1 EGW = 2 Gäste (Durchschnittsbelegung).

Hiervon abweichende Festlegungen können bei Nachweis des Erfordernisses auf Antrag durch den Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis getroffen werden.

Leistungsgebühr Restabfall

Bemessungsgrundlage für die Leistungsgebühr Restabfall (Leerungsgebühr) ist die Anzahl der im Identsystem registrierten Entleerungen abhängig vom Behältervolumen und ohne Berücksichtigung des Behälterfüllgrades.  Die Leistungsgebühr Restabfall (Leerungsgebühr) beträgt 0,0313 Euro pro
Liter Restabfall.

Leistungsgebühr Bioabfall

Bei der Abfuhr von Bioabfällen bestimmt sich die pro Jahr zu zahlende Leistungsgebühr Bioabfall
(Behältergebühr) nach der Anzahl und dem Volumen der verwendeten Behälter bei einem
14-tägigem Abfuhrrhythmus.

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