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Mitteilungspflicht

Anschlusspflichtige sind nach § 8 der Abfallwirtschaftssatzung des Ilm-Kreises verpflichtet, für ihr
anschlusspflichtiges Grundstück dem Landkreis alle für die Gebührenberechnung und die
Abfallentsorgung wesentlichen Umstände mitzuteilen.

Dazu gehören:

  • Änderung der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen
  • Eigentümerwechsel bei anschlusspflichtigen Grundstücken
  • wesentliche Änderungen der Art und Menge der anfallenden Abfälle
  • An- und Abmeldungen des Vollservice sowie damit verbundene Standplatzveränderungen der
    Abfallbehälter
  • das erstmalige Wirken grundlegender Nutzungsänderungen von Grundstücken, wie Bezug einer Wohnung oder Aufnahme einer Produktion bzw. Dienstleistung

Die Änderungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder persönlich anzuzeigen. Bei späteren Meldungen besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gebührenerstattung.

Ungeachtet dessen kann der Landkreis von den Anschluss- und Überlassungspflichtigen jederzeit Auskunft über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen.

 

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