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Umsetzung Kreislaufwirtschaftsgesetz:
Anschlusszwang an die Biotonne

  • seit 1994 besteht für die Bürgerinnen und Bürger des Ilm-Kreises die Möglichkeit, sich an die Bioabfallentsorgung anzuschließen.
  • seit 2015 schreibt der Gesetzgeber im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Getrennterfassung von Bioabfällen zwingend vor

Nach dieser Grundlage setzt der Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis (AIK) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger geltendes Recht um und es besteht für alle Eigentümer bewohnter oder bebauter Grundstücke im Kreisgebiet ein Anschluss- und Überlassungszwang an die Bioabfallentsorgung entsprechend § 6 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Ilm-Kreises.

Zur ordnunggemäßen Bioabfallverwertung steht dem Ilm-Kreis als Eigentümer und Betreiber eine Kompostieranlage am Standort Langewiesen zur Verfügung.

Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 13 sowie §7 Abs. 3 AWS des Ilm-Kreises:

Es besteht die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Überlassungszwang eines Grundstückes an die Bioabfallentsorgung nach § 7 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Ilm-Kreises.

Voraussetzungen:

1. Fachgerechte und vollständige Eigenkompostierung aller auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle und der Einsatz des gewonnenen Kompostes

2. Vorhandensein eines Komposters/ Komposthaufens mit in Rotte befindlichem Material

3. Ausreichend große Gartenfläche (mindestens 25 m² je Wohneinheit)

Sie können den Antrag auf Befreiung hier downloaden.

Wir weisen darauf hin, dass der Landkreis entsprechende Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen durchführen kann (§ 7 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung des Ilm-Kreises). Nach § 8 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung sind Sie dem Landkreis, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis, für jedes anschlusspflichtige Grundstück auskunftspflichtig.



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