Umsetzung Kreislaufwirtschaftsgesetz:
Anschlusszwang an die Biotonne
- seit 1994 besteht für die Bürgerinnen und Bürger des Ilm-Kreises die Möglichkeit, sich an die Bioabfallentsorgung anzuschließen.
- seit 2015 schreibt der Gesetzgeber im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Getrennterfassung von Bioabfällen zwingend vor
Nach dieser Grundlage setzt der Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis (AIK) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger geltendes Recht um und es besteht für alle Eigentümer bewohnter oder bebauter Grundstücke im Kreisgebiet ein Anschluss- und Überlassungszwang an die Bioabfallentsorgung entsprechend § 6 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Ilm-Kreises.
Zur ordnunggemäßen Bioabfallverwertung steht dem Ilm-Kreis als Eigentümer und Betreiber eine Kompostieranlage am Standort Langewiesen zur Verfügung.
Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 13 sowie §7 Abs. 3 AWS des Ilm-Kreises:
Es besteht die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Überlassungszwang eines Grundstückes an die Bioabfallentsorgung nach § 7 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Ilm-Kreises.
Voraussetzungen:
1. Fachgerechte und vollständige Eigenkompostierung aller auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle und der Einsatz des gewonnenen Kompostes
2. Vorhandensein eines Komposters/ Komposthaufens mit in Rotte befindlichem Material
3. Ausreichend große Gartenfläche (mindestens 25 m² je Wohneinheit)
Sie können den Antrag auf Befreiung hier downloaden.