Gebührenbefreiungen
Nachfolgende Gebührenbefreiungen sowie Teilbefreiungen können durch den Landkreis auf Antrag des gebührenpflichtig Veranlagten gewährt werden (§ 3 Abs. 8 der Gebührensatzung):
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bei Ausbildung, Bundesfreiwilligen- oder Wehrdienst außerhalb des Landkreises
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bei dauerhafter Abwesenheit vom Wohnort von mindestens sechs Monaten
Anträge sind schriftlich oder persönlich mit geeigneten Nachweisen beim AIK einzureichen.
Befreiungen bzw. Nachlässe können ab dem Monat gewährt werden, der auf den Monat folgt, an dem die vollständigen Anträge im AIK vorliegen. Weiterhin werden Anträge, die im AIK bis zum
31. Januar vorliegen, ab Jahresbeginn gewährt.