Festgebühr ab 01.01.2026
Die Festgebühr wird nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen bzw. der Anzahl der Einwohnergleichwerte bestimmt.
Sie beträgt 37,80 Euro pro Einwohner (EW) bzw. Einwohnergleichwert (EGW) und Jahr (§ 4 Abs. 2 Gebührensatzung).
In der Festgebühr sind folgende Kosten enthalten:
- zeitraumabhängige Kosten für das Einsammeln, das Umladen, die Kleinmengenannahme und die Behältergestellung für Restabfall (außer anteilige, den gebührenpflichtigen Behälterdienst und die Selbstanlieferer betreffende Kosten, sowie anteilige, in die Behälterentleerung verrechnete Kosten)
- zeitraumabhängige Kosten für das Einsammeln, den Transport und für das Verwerten von Bioabfall (außer anteilige, die Selbstanlieferer betreffende Kosten, sowie anteilige, in die Behälterentleerung verrechnete Kosten)
- zeitraumabhängige Kosten für das Verwerten von Grünabfällen (außer anteilige, in die Anliefergebühr für Grünabfall verrechnete Kosten)
- Kosten für den Transport und das Verwerten von Grünschnitt von Sammelstellen (außer anteilige, in die Anliefergebühr für Grünabfall verrechnete Kosten)
- Kosten für die Behältergestellung, das Einsammeln, den Transport und das Verwerten von kommunalem Altpapier
- Kosten für das Einsammeln, den Transport und das Verwerten von Sperrmüll (außer anteilige gebührenpflichtige Kosten bei Abholung vom Grundstück)
- Kosten für die Elektro- und Elektronikgeräteerfassung (außer anteilige gebührenpflichtige Kosten bei Abholung vom Grundstück)
- Kosten für die Sonderabfallkleinmengenerfassung, -verwertung und -beseitigung
- Kosten für die Sammlung und den Transport von Alttextilien
- Kosten für den Betrieb der Wertstoffhöfe
- Kosten der Verwaltung der Abfallwirtschaft (sofern nicht über die Gebühren für die Selbstanlieferer gedeckt)