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Abfallgebühren

Der Ilm-Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallwirtschaft Gebühren.

Die derzeit gültige Abfallwirtschaftssatzung sowie die Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung wurden am 29. Septemer 2021 im Kreistag beschlossen. Letztere basiert auf eine über 4 Jahre
reichende Gebührenkalkulation vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025. Besonders
erfreulich ist, dass die Abfallentsorgungsgebühren wie in den letzten Jahren weiter stabil gehalten werden konnten.

Der Landkreis erhebt eine Festgebühr, Leistungsgebühr für Restabfall und Leistungsgebühr für Bioabfall.

Die Festgebühr wird nach Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen bzw. der Anzahl der Einwohnergleichwerte bestimmt.

Die Bemessungsgrundlage für die Leistungsgebühr für Restabfall (Leerungsgebühr) ist die Anzahl der im Identsystem registrierten Leerungen der Restabfallbehälter abhängig vom Behältervolumen. Ein Teil der Leistungsgebühr für Restabfall wird als Mindestgebühr erhoben, unabhängig davon, wie viele Leerungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Diese Mindestgebühr wird pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert auf der Grundlage für ein Volumen von 260 Litern pro Jahr
(entspricht 5 Litern pro Woche) festgesetzt.

Die pro Jahr zu zahlende Leistungsgebühr für die Abfuhr der Biotonnen (Behältergebühr) bestimmt sich nach der Anzahl und dem Volumen der Behälter bei einem Abfuhrrhythmus von zwei Wochen.

Als Wert für das zur Benutzung mindestens bereitzuhaltende Abfallbehältervolumen werden 10 Liter Restabfallvolumen und 5 Liter Bioabfallvolumen pro Person und Woche zugrunde gelegt. Darüber hinaus ist das vorzuhaltende Behältervolumen durch den Anschlusspflichtigen frei wählbar.

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