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Datum: 26.04.2022

Anschluss von gewerblichen und anderen Einrichtungen an die öffentliche Abfallentsorgung im Ilm-Kreis

Wo gehobelt wird, fallen Späne, wo gearbeitet wird, fällt Abfall an. Das ist zumindest in fast allen Gewerken so. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber festgelegt, dass sich jedes Gewerbe an die öffentliche Abfallentsorgung anschließen muss. Das bedeutet nichts anderes, als dass jede gewerbliche oder auch andere Einrichtung mindestens einen Restabfallbehälter über den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nutzen muss, genau wie alle Haushalte auch.

Der Ilm-Kreis entsorgt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entsprechend der Abfallwirtschaftssatzung vom 15. Oktober 2021 (AWS) Abfälle aus privaten Hauhaltungen und anderen Herkunftsbereichen. Demzufolge ist für alle Gewerbe welche im Ilm-Kreis tätig sind, in diesem Rahmen der Ilm-Kreis, Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis, zuständig.

Abfallgemische, die nicht verwertet werden können und demzufolge zur Beseitigung anfallen, müssen dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. So schreibt es die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 vor. Der Absatz 2 des § 7 GewAbfV legt außerdem fest: „Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter zu nutzen.“

Damit geht der Gesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden können und deshalb als Abfälle zur Beseitigung anzusehen sind. Hygieneartikel, Staubsaugerbeutel, verschmutzte Papiere, verunreinigte Wertstoffe, Putzlappen und andere Abfälle werden ähnlich wie auch in Privathaushalten im Restabfallbehälter entsorgt.

Um ein Gewerbe ordnungsgemäß an die öffentliche Abfallentsorgung anschließen zu können, bedarf es einiger Angaben wie z. B. die Menge der anfallenden Abfälle zur Beseitigung oder auch die Zahl der Beschäftigten im Betrieb. Aus diesem Grund bittet der Ilm-Kreis gewerbliche und sonstige Einrichtungen, die noch nicht an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, um Mitteilungen bzw. Auskünfte, welche für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlich sind. Die Berechtigung hierfür ist im § 8 der AWS geregelt.

Der Landkreis erhebt für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung auf gewerblichen Anfallstellen Gebühren. Das sind zum einen die Festgebühr nach der Anzahl der Einwohnergleichwerte, die Leerungsgebühr Restabfall und, wenn gewünscht, die Leerungsgebühr Bioabfall.

Die Größe des Restabfallbehälters ist frei wählbar, wobei als Wert für das mindestens bereitzuhaltende Behältervolumen 10 Liter Restabfallvolumen pro Einwohnergleichwert und Woche anzusetzen ist. Für die Entsorgung des Restabfallbehälters fallen Gebühren pro Leerung an. Die Entsorgung wird im Ilm-Kreis grundsätzlich 14-tägig angeboten. Eine Berechnung der Leistungsgebühr Restabfall erfolgt nur bei tatsächlicher Bereitstellung und Leerung des Behälters.

Bei einem Anschluss des Gewerbes an die öffentliche Abfallentsorgung können auf Wunsch eine Papier- und eine gelbe Tonne (240 Liter, 1,1 m³ Container) ohne zusätzliche Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen des Anschlussgrades sind weiterhin das Angebot der gebührenfreien Sperrmüll-, und Sonderabfallkleinmengenentsorgung (bis 100 kg) sowie Elektro-Schrott-Abholung in der Festgebühr enthalten.

Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis

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