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Datum: 10.06.2021

Bundesregierung beschließt Verbot von einigen Produkten aus Einwegkunststoffen sowie die Pflicht zur Kennzeichnung von Artikeln aus Einwegkunststoff

Kunststoff ist aufgrund seiner hohen Funktionalität im Alltag kaum mehr wegzudenken. Jedoch führt die zunehmende Verwendung von Kunststoffen in kurzlebigen Produkten zu einer großen Ressourcenverschwendung. Hinzu kommt, dass die unsachgemäße Entsorgung von Einwegkunststoffen zur Verschmutzung der Umwelt beiträgt. Dabei spielt insbesondere die Vermüllung der Meere eine große Rolle.
Um das achtlose Wegwerfen zu begrenzen und die Ressource „Kunststoff“ künftig effizienter und langlebiger einzusetzen, hat die Bundesregierung zum 03. Juli 2021 neue Verordnungen erlassen.

Durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) sind nachfolgende Produkte aus Einwegkunststoff von dem Verbot betroffen und dürfen ab dem 03. Juli 2021 in der EU nicht mehr produziert und verkauft werden:

Wattestäbchen, Teller und Besteck, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe, To-Go-Lebensmittelbehälter und
Getränkebecher/-behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) sowie alle Produkte aus
oxo-abbaubarem Kunststoff. Verboten werden zudem Wegwerfteller, -becher oder -besteck, aus biobasierten oder biologisch abbaubaren Kunststoffen. Das gleiche gilt für Einweggeschirr aus Pappe, das nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff besteht oder mit Kunststoff überzogen ist.

Neben dem Verbot der oben genannten Produkte, wurde die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Diese Verordnung sieht die Pflicht zur Kennzeichnung der Verkaufs- und Umverpackung von bestimmten Produkten aus Einwegkunststoffen vor. Somit können Sie als Verbraucherin und Verbraucher erkennen, in welchen Produkten sich weiterhin Einwegkunststoffe befinden, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen durch eine unsachgemäße Entsorgung entstehen können.

Im nachfolgenden sind die betroffenen Produkte aufgeführt:
Hygieneprodukte wie Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege. Weiterhin müssen Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern und Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind sowie Einweggetränkebecher gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung der oben genannten Produkte kann wie folgt aussehen:

Kunststoffe_Bild_EU © Europäische Kommission - Die Bilder sind unverbindliche Beispiele. Eine Druckversion der Kennzeichnung wird zeitnah durch die Europäische Kommission veröffentlicht.

URL: Unsere Politik für weniger Plastikmüll und mehr Recycling | BMU

Ein EU-weites Verbot kommt für die oben genannten Produkte bislang allerdings nicht in Frage, weil es für sie derzeit keine ökologisch sinnvolleren Alternativen gibt.

Weiterhin dürfen ab dem 03. Juli 2024 Getränkebehälter aus Einwegkunststoff mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verschlüsse und Deckel fest mit dem Behälter verbunden sind.

Diese oben genannten Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegkunststoffen zu minimieren und damit der Vermüllung der Meere entgegenzuwirken. In vielen Supermärkten gibt es bereits Produkte ohne Verpackung oder Produkte mit einer umweltfreundlichen Verpackung, welche durch das Umweltzeichen „Blauer Engel“ gekennzeichnet sind. Auch der Coffee-to-go wird in vielen Städten bereits im Pfandbecher angeboten. Daneben besteht für den Konsumenten die Möglichkeit, eigene Becher/Behälter zum Abfüllen von Getränken und Speisen mitzubringen. So kann jeder Bürger zum Schutz der Umwelt beitragen und das Aufkommen von Einwegkunststoffen minimieren.
Ist ein Verzicht auf Produkte aus Einwegkunststoffen nicht möglich, sollte der Abfall über den dafür vorgesehenen
Entsorgungsweg entsorgt werden.


Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis


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