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Datum: 25.04.2016

Biotonne ist Pflicht

Die getrennte Sammlung von Bioabfällen ist eine Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Somit bleibt die Biotonne auch im Ilm-Kreis weiterhin Pflicht, es besteht ein Anschluss- und Überlassungspflicht an die Biotonne, sofern keine Eigenkompostierung durchgeführt wird. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis empfiehlt die Nutzung einer Biotonne auch für Eigenkompostierer, die einige organische Abfälle wie z. B. gekochte und fleischhaltige Speisereste, Knochen und Schalen von Zitrusfrüchten in ihrem Garten nicht kompostieren wollten und deshalb bisher über den Restabfallbehälter entsorgt haben. Da das KrWG seit 2015 die Getrennterfassung von Bioabfällen vorschreibt, wird die Nutzung einer Biotonne empfohlen, zumal die Entsorgung über die Biotonne sehr preiswert ist. 

Für das bereitzuhaltende Abfallbehältervolumen werden ab dem 01. Juli 2016 mindestens 5 Liter Bioabfallvolumen pro Person und Woche zugrunde gelegt. Mit der Einführung des Identsystems haben neben den Restabfallbehältern auch alle Biotonnen im Ilm-Kreis einen Transponder-Chip erhalten. Damit können sie eindeutig identifiziert und dem jeweiligen Grundstück zugeordnet werden. Die Biotonnen werden ab dem 01. Juli 2016 weiterhin alle 14 Tage entleert, um hygienischen Problemen vor allem bei warmen Temperaturen vorzubeugen. Die Leerungen werden zwar erfasst, aber nicht „gebührenscharf“ berechnet. Die pro Jahr zu zahlende Leistungsgebühr für Bioabfall (Behältergebühr Biotonne) bestimmt sich ab dem 2. Halbjahr 2016 nach der Anzahl und dem Volumen der Behälter bei einem Abfuhrrhythmus von zwei Wochen. Sie beträgt z. B. für eine 60 Liter Biotonne 1,85 ¤, eine 80 Liter Biotonne 2,47 ¤ und eine 120 Liter Biotonne nur 3,70 ¤ pro Monat. Damit ist die Entsorgung der Biotonne preiswerter als die Restabfallentsorgung. Im Vergleich kostet die einmalige Leerung eines 60 Liter Restabfallbehälters 1,51 ¤, während für die Entsorgung einer 60 Liter Biotonne umgerechnet ca. 0,85 ¤ anfallen.

Die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Überlassungszwang eines Grundstückes an die Bioabfallentsorgung bleibt weiter erhalten (§ 7 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung vom 26. November 2015). Allerdings werden in der Abfallwirtschaftssatzung die Mindestanforderungen an den Befreiungstatbestand konkretisiert. Nur wer eine fachgerechte und vollständige Eigenkompostierung aller Bioabfälle auf dem eigenen Grundstück durchführt und den Kompost verwertet, kann sich auch in Zukunft von der Biotonne befreien lassen. Zum Nachweis der fachgerechten und vollständigen Eigenkompostierung sind das Vorhandensein eines Komposters oder Komposthaufens mit in Rotte befindlichem Material und eine ausreichend große Gartenfläche (mindestens 25 m³ je Wohneinheit) erforderlich. Kontrollmöglichkeiten sind durch den § 7 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung gegeben. 

Der Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis weist darauf hin, dass es mit der Gebührensystemumstellung ab dem 01. Juli 2016 keine Gebührennachlässe wegen Eigenkompostierung mehr gibt.

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