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Datum: 10.10.2016

Sperrmüll nicht zu früh bereitstellen!

Der Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis (AIK) bietet seit vielen Jahren die Sperrmüllentsorgung auf Abruf an, welche von den Bürgern rege genutzt wird. Durch individuelle Terminvorgaben konnte der Sperrmülltourismus eingedämmt werden, jedoch wecken alle Sammlungen weiterhin unerwünschtes Interesse. Oftmals stellen sich kurz nach dem Bereitstellen der ausgedienten Gegenstände die ersten Interessenten ein, durchsuchen den Sperrmüllhaufen und nehmen einige Dinge mit. Durch das Durchwühlen wird der Sperrmüll verteilt und Gegenstände gehen zu Bruch. Das Ergebnis sind großflächig ausgebreitete Abfallhaufen, die nicht nur unschön anzusehen sind, sondern auch eine Gefahr für Passanten oder spielende Kinder darstellen.

Hinzu kommt, dass einige Grundstückseigentümer den Sperrmüll bereits mehrere Tage vor dem Entsorgungstermin zur Abholung bereitstellen. Das erleichtert die Tätigkeit der „Schatzsucher“. In den Großwohnanlagen häuft sich das Problem, dass der Sperrmüll noch einige Tage nach der erfolgten Beräumung illegal abgelagert wird.

Sperrmüll muss entsprechend § 22 der Abfallwirtschaftssatzung des Ilm-Kreises vom 26. November 2015 (AWS) am Abholtag bis 06:00 Uhr bzw. frühestens am Vorabend vor dem Grundstück so bereitgestellt werden, dass er ohne Schwierigkeiten in das Entsorgungsfahrzeug geladen werden kann. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen dabei nicht behindert oder gefährdet werden. Wird der Sperrmüll zu früh bereitgestellt, erhöht sich die Gefahr des Durchwühlens sowie des Dazustellens von Abfällen, welche nicht zur Sperrmüllentsorgung gehören (z. B. Autoreifen, Fenster und Türen). Wer Sperrmüll entgegen diesen Bestimmungen früher als am Vorabend des Abholtermins bzw. erst nach der bereits erfolgten Entsorgung bereitstellt, handelt ordnungswidrig.

Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer den Sperrmüll durchsucht und Gegenstände wegnimmt. Grundsätzlich ist der Bereitsteller bis zur Abholung durch den Entsorger Eigentümer seines Sperrmülls. Durch die Anmeldung zeigt der Grundstückseigentümer an, dass sein Sperrmüll durch den AIK abgeholt und ordnungsgemäß entsorgt werden soll. Der AIK hat die Entsorgung der angemeldeten Sperrmüllmenge in einer wirtschaftlichen Tour verplant. Der Zugriff auf den Sperrmüll ohne Abstimmung mit dem Bereitsteller oder Eigentümer ist Diebstahl und stellt ebenso wie das Durchwühlen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 29 der AWS mit einer Geldbuße geahndet werden. Aufgrund zunehmender Probleme vor allem bei vorzeitiger Bereitstellung des Sperrmülls werden im Landkreis künftig verstärkt Kontrollen stattfinden.

Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis

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