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Datum: 12.11.2015

Neue Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung beschlossen

Der Kreistag des Ilm-Kreises hat am 11. November 2015 die neue Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung beschlossen. Die Veröffentlichung beider Satzungen erfolgt im nächsten Amtsblatt im Dezember. Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen/Änderungen sowie die wichtigsten Gebührensätze vorgestellt. Über die Änderungen bezüglich Kleinanlieferungen von Abfällen zur Ablagerung bzw. zur Behandlung kleiner 200 kg wird ebenfalls im nächsten Amtsblatt informiert. 

1. Abfallwirtschaftssatzung

In der neuen Abfallwirtschaftssatzung werden die Grundsätze der durch den Kreistag bestätigten Konzeption für die Gestaltung der Abfallwirtschaft umgesetzt. Dementsprechend führt der Ilm-Kreis zur Erhöhung der Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zum 01.07.2016 ein neues Gebührensystem ein. Es erfolgt eine Umstellung der Regelabfuhr auf die Bedarfsabfuhr für Restabfall. Im ersten Halbjahr 2016 wird das bisherige Gebührensystem mit einem Personenmaßstab weitergeführt. 

Neu in die Abfallwirtschaftssatzung aufgenommen wird ein sogenannter Vollservice für Restabfallbehälter, Bioabfallbehälter und Papiertonnen. Damit wird der demografischen Entwicklung und den Anfragen von den Anschlusspflichtigen Rechnung getragen. Ein Vollservice kann von allen an die öffentliche Abfallentsorgung Anschlusspflichtigen auf Antrag genutzt werden, wenn diese die Abfallbehälter mit einem Volumen von 60 bis 240 Liter nicht selbst zur Leerung bereitstellen möchten. Die Behälter werden dabei am vereinbarten Standplatz abgeholt, entleert und wieder zurück gestellt. Dieser Vollservice ist gebührenpflichtig. 

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht unterliegen, spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln. Eine Überlassungspflicht für Bioabfälle besteht nicht, soweit eine Eigenkompostierung auf dem eigenen Grundstück stattfindet. Die Möglichkeit einer Befreiung vom Anschluss- und Überlassungszwang eines Grundstückes an die Bioabfallentsorgung bleibt weiter erhalten. Allerdings werden in der Abfallwirtschaftssatzung die Mindestanforderungen an den Befreiungstatbestand konkretisiert. In Zukunft ist der Nachweis erforderlich, dass alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser Eigenkompostierung zugeführt werden. Zum Nachweis der fachgerechten und vollständigen Eigenkompostierung sind das Vorhandensein eines Komposters oder Komposthaufens mit in Rotte befindlichem Material und eine ausreichend große Gartenfläche (mindestens 25 m³ je Wohneinheit) erforderlich. Kontrollmöglichkeiten für den Landkreis sind in der Abfallwirtschaftssatzung ebenfalls geregelt. 

Als neues Leistungsangebot werden kleinere Restabfallsäcke mit einem Volumen von 40 Liter gebührenpflichtig angeboten. Diese ergänzen das bisherige Angebot von Restabfallsäcken mit einem Volumen von 70 Litern und Bioabfallsäcken mit einem Volumen von 120 Litern. 

Weiterhin wird das unterschiedlich vorzuhaltende Behältervolumen in den Zeiträumen vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 bzw. ab 01.07.2016 beschrieben. Im ersten Halbjahr 2016 wird wie bisher für jeden Einwohner bzw. Einwohnergleichwert ein vorzuhaltendes Behältervolumen von insgesamt 30, 15 oder 10 Litern (Summe aus Rest- und Bioabfallvolumen) pro Kalenderwoche zugrunde gelegt. Ab dem 01.07.2016 werden für das mindestens bereitzuhaltende Abfallbehältervolumen 10 Liter Restabfallvolumen und 5 Liter Bioabfallvolumen pro Person und Woche zugrunde gelegt. Darüber hinaus ist das vorzuhaltende Behältervolumen durch den Anschlusspflichtigen frei wählbar. Diese Regelung ermöglicht es, die vorhandenen Gefäße weiter zu nutzen und den Umtausch von Abfallbehältern zu minimieren. Das mindestens bereitzustellende Abfallbehältervolumen entspricht der Kapazitätsuntergrenze bei der Behälterbereitstellung, nicht zu verwechseln mit dem Volumen, welches gebührenpflichtig als Mindestgebühr für Restabfall zugrunde gelegt wird. Dieses fällt wesentlich geringer aus und ist in der Abfallgebührensatzung geregelt.

2. Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

Die Gebühren konnten für das erste Halbjahr 2016 deutlich gesenkt werden. Dies resultiert zum einen aus den Einsparungen im Bereich Ferntransport und Restabfallbehandlung ab dem 01.06.2015 und zum anderen aus dem prognostizierten Rückgang der Restabfallmengen. Auch die vertraglichen Entgelte mit der Ilmenauer Umweltdienst GmbH auf Basis der Selbstkostenpreise ab dem 01.01.2016 wirken sich positiv aus. 

Auf Grundlage der erforderlichen Neukalkulation der Gebühren für die Jahre 2016 und 2017 sowie der Umsetzung der Konzeption für die künftige Gestaltung der Abfallwirtschaft im Ilm-Kreis werden in der neuen Gebührensatzung zur Abfallwirtschafssatzung zwei Abrechnungszeiträume (01.01.2016 bis 30.06.2016 und 01.07.2016 bis 31.12.2017) dargestellt. Das bisherige System eines Personengebührenmaßstabes wird für das 1. Halbjahr 2016 nochmals beibehalten, ab dem 01.07.2016 erfolgt die Systemumstellung „gebührenscharf“. Der Landkreis erhebt dann eine personenbezogene Festgebühr zuzüglich einer nach Behälterleerungen gemessenen Leistungsgebühr für Restabfall und einer nach der Anzahl und dem Volumen der bereitgestellten Behälter gemessenen Leistungsgebühr für Bioabfall.

Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.06.2016

Im ersten Halbjahr wird die Gebühr wie bisher nach der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen (Personenmaßstab) erhoben. Für jeden Einwohner (EW) bzw. Einwohnergleichwert (EGW) wird pro Kalenderwoche ein vorzuhaltendes Behältervolumen von 30 Litern (Summe aus Rest- und Bioabfall) zugrunde gelegt. Abstufungen bei dem Gebührensatz erfolgen in Abhängigkeit von Maßnahmen zur Abfallvermeidung.

Gebührensätze für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.06.2016

 

Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2017

Mit der Einführung des neuen Gebührenmodells ab dem zweiten Halbjahr 2016 kommt es insgesamt zu einer Reduzierung der einwohnerbezogenen Gebührenbelastung. Die Einsparmöglichkeiten wirken sich besonders vorteilhaft gegenüber den Tarifen des Personenmaßstabes aus, bei denen bisher ein vergleichsweise großzügiges Volumen zur Entsorgung genutzt wurde (volles und halbiertes Volumen). In den Fällen, in denen bisher bereits die Möglichkeiten zur Restabfallreduzierung weitestgehend ausgeschöpft wurden (Drittelung des Volumens), sind keine erheblichen Einspareffekte mehr vorhanden. 

In der Gebührensatzung sind die Bemessungsgrundlagen für die Festgebühr, die Leistungsgebühr für Restabfall sowie die Leistungsgebühr für Bioabfall enthalten. Die Festgebühr wird nach Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen bzw. der Anzahl der Einwohnergleichwerte bestimmt. Die Bemessungsgrundlage für die Leistungsgebühr (Leerungsgebühr) ist die Anzahl der im Identsystem registrierten Leerungen der Restabfallbehälter abhängig vom Behältervolumen. Sie beträgt 0,0252 € pro Liter Restabfall. Ein Teil der Leistungsgebühr für Restabfall wird als Mindestgebühr erhoben, unabhängig davon, wie viele Leerungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Diese Mindestgebühr wird pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert auf der Grundlage für ein Volumen von 312 Liter pro Jahr (entspricht 6 Liter pro Woche) festgesetzt.

Die pro Jahr zu zahlende Leistungsgebühr für Bioabfall (Behältergebühr Biotonne) bestimmt sich nach der Anzahl und dem Volumen der Behälter bei einem Abfuhrrhythmus von zwei Wochen.

Gebührensätze für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2017

 

Die Abfallgebühr/Jahr und Person berechnet sich ab dem 01.07.2016 wie folgt:

  • Festgebühr: 30,00 €/EW/Jahr
  • Leistungsgebühr Restabfall (Mindestgebühr 312 l x 0,0252 €/l): 7,86 €/EW/Jahr
  • weitere Leistungsgebühren Restabfall und Bioabfall nach Inanspruchnahme

Gebührensätze für Vollservice (vom 01.01.2016 bis 31.12.2017)

Alle Anträge auf Befreiungen und Nachlässe, welche bereits im AIK schriftlich vorliegen, werden bis zum 30.06.2016 weiter berücksichtigt. Eine nochmalige Beantragung ist nicht notwendig. Ab dem 01.07.2016 gibt es keine Gebührennachlässe wegen Halbierung bzw. Drittelung des Vorhaltevolumens sowie Eigenkompostierung mehr. Gebührenbefreiungen/Teilbefreiungen wegen Ausbildung, Bundesfreiwilligen- oder -wehrdienst außerhalb des Landkreises ab dem 01.07.2016 sind neu zu beantragen.

Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis

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