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Datum: 05.12.2016

Die neuen Abfallgebührenbescheide

Im Januar 2017 sollen alle gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer bzw. Gewerbetreibende die Endabrechnungsbescheide für das zweite Halbjahr 2016 sowie die Vorausleistungsbescheide für das Jahr 2017 erhalten.

Endabrechnungsbescheid zweites Halbjahr 2016

Mit der Erstellung des Endabrechnungsbescheides für das zweite Halbjahr 2016 wird der Vorausleistungsbescheid für das zweite Halbjahr 2016 aufgehoben. Dabei werden alle Leerungen der Restabfallbehälter, welche im zweiten Halbjahr 2016 angefallen sind, berücksichtigt. Ist die ermittelte Leerungsgebühr höher als die Mindestgebühr in Höhe von 7,86 Euro/Person/Jahr (entspricht 3,93 Euro/Person für das zweite Halbjahr 2016), wird die ermittelte Leerungsgebühr berechnet. Ist die Leistungsgebühr niedriger, bleibt es bei der berechneten Mindestgebühr.

Die Anzahl und das Datum der Restabfall-Behälterleerungen sind in der Anlage zum Endabrechnungsbescheid aufgeführt.

Zu beachten ist, dass für die Biotonne eine Jahresgebühr anfällt. Diese wurde für das zweite Halbjahr 2016 selbstverständlich nur anteilig zur Berechnung herangezogen.

Die bisher geleisteten Zahlungen für das zweite Halbjahr 2016 werden der Forderung aus der Endabrechnung für das zweite Halbjahr 2016 gegen gerechnet. Eine etwaige Differenz wird als Restforderung im Endabrechnungsbescheid ausgewiesen und zur ersten Hauptfälligkeit am 15. Februar 2017 fällig.

 Derzeitig im AIK eingehende Personenänderungsmeldungen werden im Endabrechnungsbescheid zweites Halbjahr 2016 berücksichtigt aber nicht mehr durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid korrigiert.

Vorausleistungsbescheid 2017

Im Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2017 werden die personenbezogene Festgebühr in Höhe von 30,00 Euro/Person/Jahr, die Mindestgebühr für Restabfall in Höhe von 7,86 Euro/Person/Jahr und, wenn vorhanden, die Leistungsgebühr für Bioabfall abhängig von der Behältergröße erhoben.

Beide Bescheide werden voraussichtlich in einem Kuvert zugestellt.

Überprüfung Behälternummern

Der Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis (AIK) appelliert an alle Grundstückseigentümer des Ilm-Kreises regelmäßig zu prüfen, ob die genutzten Abfallbehälter auch dem eigenen Grundstück zugeordnet sind. Bei Kontrollen vor Ort wird immer wieder festgestellt, dass Behälter vertauscht wurden. Jeder Rest- und Bioabfallbehälter ist mit einem elektronischen Chip (Transponder) und einem rechteckigen weißen Etikett versehen. Auf diesem Etikett ist die Behälternummer, die Adresse unter Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer sowie die Behältergröße in Liter abgedruckt. Nach jeder Leerung sollte darauf geachtet werden, dass die Abfallbehälter mit den korrekten Daten wieder auf das Grundstück zurück gestellt werden. Unbedingt ist auch die Nummer auf dem Abfallbehälter mit der auf dem Abfallgebührenbescheid abgedruckten Behälternummer zu vergleichen.

Wenn Abweichungen festgestellt werden, sollte sich der Grundstückseigentümer unbedingt mit dem AIK unter Telefon 03628 738-921 in Verbindung setzen.

Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis
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