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Datum: 10.06.2021

Die Wertstoffcontainerstandplätze sind keine Müllplätze

Trotz Bemühungen in der Vergangenheit die illegalen Entsorgungen von Abfällen und die Vermüllung an den zentralen Sammelplätzen für Wertstoffe zu stoppen, zeichnet sich keine Besserung ab. Bis zu 50 % der Abfälle in den gelben Containern sind Fehlwürfe.
In den Containern für Leichtverpackungen werden zunehmend Abfälle aus dem Bau- und sonstigem Gewerbebereich, Sperrmüll, Sonderabfälle, Abfälle aus dem Küchenbereich sowie auch Kunststoffabfälle wie z. B. Plastikspielzeug, welche nicht zu dem Erfassungssystem für Leichtverpackungen gehören, gefunden. In die Container dürfen nur lizenzierte Verkaufsverpackungen entsorgt werden. Aber auch in den Behältern für Pappe/Papier kommt es vermehrt zu massiven Fehlwürfen.
Die Verschmutzung des gesamten Stellplatzes durch illegale Ablagerungen von Abfällen neben den Behältern nimmt ebenfalls immer weiter zu. Dadurch ist es den Entsorgungsunternehmen teilweise kaum möglich, die Wertstoffbehälter zu leeren.
Das Ergebnis dieser illegalen Entsorgungen sind aufwendige Beräumungen und Sonderentsorgungen auf Kosten der Allgemeinheit.

Ein großes Problem stellt der offensichtliche Missbrauch der Standplätze durch einzelne Gewerbetreibende, welche große Mengen von Verpackungen sowie systemfremden Abfällen an den Sammelplätzen für Wertstoffe entsorgen, dar. Die Wertstoffcontainerstandplätze sind ausschließlich für Verkaufsverpackungen des privaten Endverbrauchers bzw. bestimmten gleichgestellten Gewerbetreibenden und Einrichtungen in haushaltsüblichen Mengen vorgesehen.
Aus gegebenem Anlass möchte der Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis alle Gewerbetreibenden nochmals auf das Verpackungsgesetz sowie die Gewerbeabfallverordnung hinweisen. Nach Paragraph 15 (VerpackG) sind Hersteller und Vertreiber von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen dazu verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbaren Nähe, unentgeltlich zurückzunehmen. Ist dies nicht möglich können z.B. im Ilm-Kreis ansässige Firmen damit beauftragt werden, die Wertstoffe zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.
Alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sind zudem nach §3 GewAbfV. dazu verpflichtet, die Abfallfraktionen getrennt zu sammeln und zu befördern.
Weiter regelt §3 Abs.3 GewAbfV, dass der zuständigen Behörde (untere Abfallbehörde) eine Dokumentation für die getrennte Entsorgung auf Verlangen vorzulegen ist. Abfälle, welche über die zentralen Wertstoffstandplätze entsorgt werden, können nicht in der Dokumentationspflicht nachgewiesen werden.

Für alle gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen im Landkreis bietet der Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis ein umfangreiches Angebot zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung an. Dieses Angebot reicht von der Möglichkeit zur Selbstanlieferung an den Entsorgungsanlagen des Ilm-Kreises bis zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung mit einer regelmäßigen Abfuhr von Abfallbehältern. Für die Bereitstellung von Abfallbehältern für Papier/Pappe sowie Leichtverpackungen wenden Sie sich bitte schriftlich oder telefonisch an den Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis (AIK). Die über die Bereitstellung haushaltsüblicher Mengen hinausgehenden Mengen sind unter der Maßgabe des Verpackungsgesetzes und der Gewerbeabfallverordnung zu entsorgen.

Unser Anspruch ist es, das Erfassungssystem für Wertstoffe umfangreich zu erhalten. Dies kann aber nur gelingen, wenn wir illegalen Ablagerungen an den Wertstoffstandplätzen entgegenwirken.
Alle Bürger des Ilm-Kreises sind aufgerufen, bei Beobachtungen von illegalen Entsorgungen an den Containerstandplätzen die Informationen an die Untere Abfallbehörde des Landratsamtes Ilm-Kreis unter Tel. 03628 738-690/695 weiterzuleiten. Ordnungswidrige Ablagerungen oder Fehlbefüllungen der Wertstoffcontainer können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Abfallwirtschaftsbetrieb Ilm-Kreis

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