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Gebührenbefreiungen

Nachfolgende Gebührenbefreiungen oder Teilbefreiungen von Anschlusspflichtigen können durch den Landkreis auf Antrag des gebührenpflichtig Veranlagten gewährt werden (§ 3b Abs. 8 der Gebührensatzung):

  • bei Ausbildung, Bundesfreiwilligen- oder Wehrdienst außerhalb des Landkreises
  • bei dauerhafter Abwesenheit vom Wohnort von mindestens sechs Monaten

Anträge sind schriftlich oder persönlich mit geeigneten Nachweisen beim AIK einzureichen. Befreiungen bzw. Nachlässe können ab dem Monat gewährt werden, der auf den Monat folgt, an dem die Anträge im AIK vorliegen. Weiterhin werden Anträge, die im AIK bis zum 31. Januar vorliegen, ab Jahresbeginn gewährt.
Gebührenbefreiungen wegen Ausbildung, Bundesfreiwilligen- oder Wehrdienst sind jährlich neu zu beantragen.

Bei Gebührenbefreiung wird das Behältervolumen entsprechend gekürzt bzw. nicht bereitgestellt.

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